Informieren Sie sich über die Einzelheiten der Unfallversicherungen für Heilberufe.
Die Versicherung richtet sich an die Angehörigen von Heilberufen.
Zu den Heilberufen rechnen wir Ärzte, Zahnärzte, Masseure und
Krankengymnasten.
Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob es sich hierbei um Angestellte oder um Selbständige
handelt.
Nach einem Unfall, der zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
- Invalidität - führt, zahlen wir Ihnen - gestaffelt nach dem festgestellten Grad der Invalidität
- ein Kapital, und zwar
lohn- und einkommensteuerfrei.
Damit können Sie nach Ihrer Entscheidung z.B. Rehabilitationsmaßnahmen finanzieren oder Hilfsmittel und natürlich auch die Einkommenseinbußen, die durch den Verlust oder Teilverlust Ihrer Arbeitskraft entstehen können.
Führt ein Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%, erhalten Sie von uns die vereinbarte Rente - Monat für Monat - ein Leben lang.
Bei besonders schweren Unfallverletzungen leisten wir sofort eine erste finanzielle Hilfe in der vereinbarten Höhe.
Die Sofortleistung zahlen wir an Sie bei folgenden Verletzungen:
Querschnittslähmung |
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Amputationen mit der Folge eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% |
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Schädel-Hirn-Verletzungen 3. Grades (bleibende Hirnschäden) |
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Verbrennungen 3. Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche |
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Erblindung beider Augen |
Nach einem Unfall lässt sich der endgültige Invaliditätsgrad oft erst einige Zeit später feststellen. Um den Zeitraum bis dahin zu überbrücken, bietet sich die Vereinbarung einer Übergangsleistung an. Die Übergangsleistung zahlen wir, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet noch um mindestens 50% beeinträchtigt ist und in diesem Zeitraum
ununterbrochen bestanden hat.
Mit der Vereinbarung von Sofortleistung und Übergangsleistung wird eine besonders schnelle finanzielle Hilfe bei schwerwiegenden Unfallfolgen sichergestellt, z.B. um teure Spezialbehandlungen zahlen zu können.
Stirbt die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, so zahlen wir die vereinbarte Todesfallsumme. Hierdurch wird für die Hinterbliebenen wenigstens der finanzielle Schmerz etwas gelindert.
Oft führt ein Unfall zu einer zeitweiligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und letztlich zu einem Verdienstausfall. Dieser lässt sich durch die Vereinbarung eines Tagegeldes mildern. Das Tagegeld bieten wir für Selbständige ab dem 8. Tag und für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag an. Es wird abgestuft nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für die Dauer der ärztlichen Behandlung für maximal ein Jahr gezahlt.
Im Gegensatz zum "normalen" Tagegeld bieten wir das Tagegeld Spezial auch für Personen, die keiner Berufstätigkeit nachgehen, also Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen und -männern, selbstverständlich auch für Berufstätige. Das Tagegeld Spezial zahlen wir ab dem 15. Tag einer unfallbedingten Leistungsunfähigkeit bis zu maximal 6 Monaten. Es wird unabgestuft, also nach dem "Alles- oder Nichts"- Prinzip geleistet. Mit dem Tagegeld Spezial lässt sich, neben dem Verdienstausfall, z.B. eine Haushaltshilfe, ein Babysitter oder Nachhilfeunterricht finanzieren.
Wir bieten auch ein Unfall-Krankenhaustagegeld gekoppelt mit einem Genesungsgeld an.
Das Unfall-Krankenhaustagegeld zahlen wir für die Dauer eines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes bis zu maximal 2 Jahren vom Unfalltage an gerechnet.
Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt zahlen wir dann ein Genesungsgeld für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes bis zu maximal 100 Tagen in der
Höhe des Unfall-Krankenhaustagegeldes.
Mit dem Unfall-Krankenhaustagegeld und dem anschließenden Genesungsgeld können Sie die bei einem Krankenhausaufenthalt zusätzlich entstehenden Kosten
auffangen, z.B. für:
Bücher und Zeitschriften, Fernsehmiete, Telefongebühren |
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eine Haushaltshilfe |
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Nachhilfeunterricht |
Ein unfallbedingter Krankenhausaufenthalt lässt sich nicht planen. Insofern ist der finanzielle Bedarf hier
besonders hoch.
Bei dem Erweitertem Unfall-Krankenhaustagegeld zahlen wir deshalb in den ersten 10 Tagen des unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes den doppelten Unfall-Krankenhaustagegeldsatz. Das anschließende Erweiterte Genesungsgeld zahlen wir bis zu maximal 365 Tagen in abgestufter
Form:
1. - 100. Tag des Krankenhausaufenthaltes 100% |
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101. - 365. Tag des Krankenhausaufenthaltes 50% |
des einfachen Unfall-Krankenhaustagegeldes.
Nach einem Unfall bleiben oft sichtbare Folgen an der Körperoberfläche zurück, die nur durch eine kosmetische Operation beseitigt werden können. In einem solchen Fall übernimmt die Gothaer die Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, die für die Arzthonorare, Medikamente, Verbandsmaterial, sonstige Hilfsmittel und die Verpflegung und die Unterbringung in der Klinik entstehen, wenn die Operation innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall stattfindet.
Wird von der versicherten Person aufgrund des Unfalles innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eine Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt, so leisten wir die vereinbarte Beihilfe in Höhe von zwischen 2.000,00 DM und 5.000,00 DM.
Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, drohte ein solcher unmittelbar oder war ein solcher nach den konkreten Umständen zu vermuten, so ersetzen wir bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die entstandenen notwendigen Kosten für:
Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätzen von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten |
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den Transport der verletzten versicherten Person in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet |
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den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten versicherten Person zu seinem ständigen Wohnsitz |
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die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle |
Besondere Bedingungen für die Invaliditätsleistung mit verbesserter Gliedertaxe für Ärzte der Humanmedizin:
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In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 der Gothaer Unfallversicherungsbedingungen (GUB 99) gelten als feste Invaliditätsgrade - unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität: |
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| Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit... | |
| eines Armes oder einer Hand im Handgelenk | 100 % |
| eines Daumens oder Zeigefingers | 60 % |
| eines anderen Fingers | 20 % |
| eines Beines oder Fußes | 70 % |
| einer großen Zehe | 8 % |
| einer anderen Zehe | 3 % |
| eines Auges | 80 % |
| des Gehörs auf beiden Ohren | 70 % |
Durch die Strahlenklausel fallen Gesundheitsschädigungen durch Röntgen- oder Laserstrahlen und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen unter den Versicherungsschutz, wenn diese plötzlich und unerwartet auf den Körper des Versicherten wirken.
Durch die Infektionsklausel fallen alle Infektionen unter den Versicherungsschutz, die dadurch entstanden sind, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch ein plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Ferner fallen Infektionen durch Schutzimpfungen unter den Versicherungsschutz.